Lohnpfändung

Die Lohnpfändung ist die häufigste Forderungspfändung, denn der Großteil der Schuldner sind Lohn- oder Gehaltsempfänger. Generell führt die Lohnpfändung zu einem Verlust des Ansehens des Schuldners bei seinem Arbeitgeber und bringt dem Arbeitgeber zusätzlichen Aufwand in der Abwicklung der Lohnpfändung.

Besitzt ein Gläubiger einen rechtswirksamen Titel, kann er mit dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts bei dem Arbeitgeber des Schuldners Zugriff auf dessen gesetzlich pfändbares Einkommen nehmen. Auch wenn der Gläubiger eine frühere von Schuldner unterzeichnete Lohn- und Gehaltsabtretung bei dessen Arbeitgeber vorlegt, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gläubiger den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners korrekt im Rahmen der Lohnpfändung zu überweisen.

Der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung kostenlos abgeben und den pfändbaren Lohnanteil anhand der Lohnpfändungstabelle ausrechnen. Der Arbeitsaufwand des Arbeitgebers erfolgt in der Regel ohne Berechnung an den Lohnempfänger, falls nicht im Arbeitsvertrag des Lohnempfängers eine Pauschale für derartige Abwicklungen genannt ist. Wie viel von seinem Lohn gepfändet werden darf, richtet sich nach der Höhe seines Lohns und nach der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ohne eigenes Einkommen.

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